Entrümpelung steuerlich absetzen: Voraussetzungen nach § 35a EStG
Wann Arbeitskosten einer Entrümpelung als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden können, welche Nachweise erforderlich sind und welche Grenzen gelten.
Grundsatz nach § 35a EStG
Entrümpelungsarbeiten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der begünstigten Arbeitskosten und ist für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 4.000 € pro Jahr begrenzt.
Welche Kosten berücksichtigt werden können
Begünstigt ist der ausgewiesene Arbeitsanteil. Materialkosten und Entsorgungsgebühren gehören nicht zu den begünstigten Arbeitskosten. Deshalb müssen die Kostenarten in der Rechnung nachvollziehbar getrennt sein.
Richtwerte und die Faktoren des Gesamtpreises finden Sie auf der Seite Entrümpelungskosten in Karlsruhe.
Rechnung und unbare Zahlung
Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitsanteil und eine unbare Zahlung. Als Nachweis dient beispielsweise die Überweisung; eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Zurechnung zum Haushalt
Der betroffene Haushalt muss der steuerpflichtigen Person zuzurechnen sein. Ob diese Voraussetzung in einer konkreten Lebens- oder Eigentumssituation erfüllt ist, sollte bei Unsicherheit fachlich geprüft werden.
Besonderheiten bei einem geerbten Haushalt
Bei einer Räumung nach einem Todesfall können besondere Fragen zur Zurechnung des Haushalts und zur steuerlichen Behandlung entstehen. Eine individuelle steuerliche Beratung ist hier sinnvoll.
Für die praktische Organisation von Räumung, Bewertung und möglichem Verkauf finden Sie weitere Informationen beim Nachlass-Komplettpaket.